Tätigkeiten als Buchhalter gem. BiBuG 2014
für alle Tätigkeiten der unterjährigen Buchhaltung (u.a. Buchungen, Erstellen von Unterlagen, Datenfiles und Auswertungen…) wird
Erstellung von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988
verrechnet, wobei jede angefangene ¼ Stunde gezählt wird, keine Buchungszeilengebühr! (Diese Bestimmung gilt für alle in dieser Honorarliste enthaltenen Stundensätze)