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für alle Tätigkeiten der unterjährigen Buchhaltung (u.a. Buchungen, Erstellen von Unterlagen, Datenfiles und Auswertungen…) wird

ein Stundensatz (nach Aufwand) von 72,50

Erstellung von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stundensatz 108,80

verrechnet, wobei jede angefangene ¼ Stunde gezählt wird, keine Buchungszeilengebühr! (Diese Bestimmung gilt für alle in dieser Honorarliste enthaltenen Stundensätze)